Verein
Unser Vorstand
Funktion | Name |
1. Vorsitzender | Thomas Reuter |
2. Vorsitzender | Martin Fischer |
Kassenwart | Pascal Müßener |
Schriftführer | Henning Fischer |
Sportwart |
Philip Lenski |
Jugendwart | Henning Knigge |
Festwart | Florian Franz |
Medienbeauftragte/r | Lukas Schumacher |
Beisitzer | Manfred Tappendorf |
Beisitzer | Detlef Mumm |
Satzung des Büchener Tennisclub e.V.
§1
Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein wurde am 19. Juli 1967 in Büchen gegründet und führt den Namen „Büchener Tennisclub e.V. (BTC)”
Seine Farben sind grün und weiß-
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwarzenbek unter VR 239 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Büchen, der Gerichtsstand Schwarzenbek.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege und Förderung des Tennissports und nach den Möglichkeiten des Vereins auch anderer Sportarten. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports.
§§ 51 ff. der Abgabenordnung vom 16.3.1976 (AO 1977) werden zum Gegenstand dieser Satzung gemacht.
Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§2
Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an:
I. Ordentliche Mitglieder
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
II. Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig.
Ein aktives Mitglied kann sich durch Mitteilung an den Vorstand passiv stellen lassen.
Eine Beitragsrückerstattung erfolgt für das lfd. Haushaltsjahr nicht.
3 . Passive Mitglieder unterstützen den Verein, ohne sich am Sport zu beteiligen. Ein passives Mitglied kann nur dann aktiv werden, wenn es die Beitragsdifferenz für das lfd. Kalenderjahr nachzahlt.
4. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert oder sich um den Deutschen Sport besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Mitglied kann jede natürliche Person durch Vorlage eines unterschriebenen Aufnahmeantrages werden. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet im Zweifelsfall der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die erfolgte Aufnahme ist dem Betreffenden selbst und den Mitgliedern bekanntzugeben.
§3
Beiträge
1 . Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Etwaige außerordentliche Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und mit dem Beginn eines Kalenderjahres fällig. Vierteijährliche Ratenzahlungen sind auf Antrag statthaft. Bei nicht fristgemäßer Zahlung treffen den Verpflichteten sämtliche durch sein Säumnis entstehenden Kosten.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
1 . Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten; sie ist nur für den Schluss eines Kalenderjahres mit vierteijährlicher Kündigungsfrist zulässig und wirksam.
Die Kündigung ist durch den Vorstand zu bestätigen.
2 . Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a) bei schwerem Verstoß gegen satzungsgemäße Pflichten
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
c) wegen Zahlungsrückstände der Mitgliedsbeiträge nach Fälligkeit trotz Mahnungen.
Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgesprochen. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen die Ausschlussentscheidung stehen dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
Bis zu diesem Beschluss darf das Mitglied kein Amt und Stimmrecht ausüben.
Ausgeschlossene Mitglieder haben den Beitrag für das lfd. Jahr zu bezahlen.
§5
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
§6
Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1 . Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
g) dem Festwart
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch den stellv. Vorsitzenden vertreten.
§7
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal jeden Kalenderjahres statt. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung schriftlich 14 Tage vor der Mitgliederversammlung entsprechend zu benachrichtigen und einzuladen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstand beim Vorsitzenden beantragt haben.
4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes mit Kassenbericht
b) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
e) Verschiedenes
5 . Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes.
8. Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens 30 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
§8
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand tritt mindestens 2 mal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Überwachung des gesamten Sportbetriebes
b) die Verwaltung des Vereins, Vermögens und Vermögenswerte
c) die Bereitstellung von Geldmitteln
d) die Regelung der Landes- und Kreisbeiträge, Versicherungen, Steuerangelegenheiten
e) die Verhandlung mit Behörden, Verbänden, Vereinen usw.
f) Entscheidung über Mitgliederaufnahmen und Ausschlüsse
g) die Beratung über den Sportbetrieb
h) die Kontrolle der Beitragseingänge
i) die Gründung und Auflösung von Abteilungen
j) Ehrungen
4. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss Verpflichtungen eingehen, soweit diese Verpflichtungen aus dem lfd. Vereinsvermögen bestritten werden können.
§9
Ausschüsse
1. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden und deren Mitglieder berufen.
2. Der Sportausschuss unterstützt den Vorstand bei der sportlichen Ausbildung und Betreuung der aktiven Mitglieder als auch bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Spiel- und Sportbetriebes.
3. Dem Sportausschuss gehören neben dem Sportwart die Mannschaftsführer der gemeldeten Medenmannschaften an.
4. Den Vorstand im Sportausschuss führt der Sportwart.
5 . Der Sportausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch 1 mal jährlich einen Monat vor Beginn der Punktspielsaison.
6. Bei Stimmengleichheit im Sportausschuss entscheidet die Stimme des Sportwarts.
§10
Wahlen
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Änderung der Wahlzeit um 1 oder 2 Jahre ist möglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dafür ist die Mehrheit gem. § 7 Ziff. 6 Satz 3 erforderlich.
2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl Ist nicht zulässig.
3. Die Wahl erfolgt mündlich oder auf Verlangen von mindestens 5 Mitgliedern durch Stimmzettel. Es entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt sich bei der Abstimmung keine absolute Mehrheit, so ist sofort eine Stichwahl vorzunehmen zwischen den beiden Mitgliedern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich dann eine Stimmengleichheit, so entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§11
Erstellung von Protokollen
Uber Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§12
Kasse und Kassenführung
Der Verein führt eine Hauptkasse. Sämtliche Beträge fließen dieser Hauptkasse zu. Die Hauptkasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens 2 Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.
§13
Unfallhaftung
Der Verein haftet bei Sportunfällen seiner Mitglieder nur im Rahmen der abgeschlossenen Unfallversicherungen.
§14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ dieser Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereines oder Einstellung seiner bisherigen Tätigkeit wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt das Vermögen einer anderen ortsansässigen Sportorganisation übergeben.
§15
Ergänzend gelten die Satzung und Bestimmungen der Landessportverbände.
Diese auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. Februar 1988 beschlossene Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Büchen, den 10. Februar 1988
gez. Unterschriften
Joachim Bretzke
1. Vorsitzender Dr. Lutz Rössler
2. Vorsitzender Ursula Fettig
Schriftführer Ursula Bruhn
Kassenwartin
Peter Frech
Sportwart Heidi Fehling
Jugendwart Heidi Frech
Festwartin
Eingetragen in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Schwarzenbek am 4. Juli 1988.